Satzungsänderungen von 1988
§1 Name, Sitz u. Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen " Schützenverein Lorup e.V. " .
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Meppen einzutragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Lorup. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Der Verein führt als Vereinsfahne die im Jahre
1927 angeschaffte und von Pfarrer Ehrens gesegnete Fahne mit der
Abbildung des Freiheitsschützen Wilhelm Tell.
§2
Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen
und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet,
die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schieß;ens auf
sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen
schieß;sportlicher und geselliger Art durchgeführt werden,
sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen
Zweck zu verwirklichen. Der Verein kann besondere Leistungsabteilungen
zum Zwecke der Förderung und Intensivierung des Schieß;sports
gründen und errichten.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein hat :
§4 Rechte u. Pflichten der Mitglieder, Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Jahreshauptversammlung
festgelegt. Er ist jährlich zu zahlen. Zahlt ein Mitglied
länger als 6 Monate nach Fälligkeit den Jahresbeitrag
nicht, wird er an die Zahlund erinnert. Zahlt er auch auf eine
schriftliche Mahnung unter Fristsetzung nicht, kann der Vorstand
das nicht zahlende Mitglied aus dem Verein ausschließen.
§5 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich.
Die Austrittserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und
spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres dem
Vorsitzenden zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen
Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederbversammlung und der
Vorstand. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können
weitere Organe gebildet werden.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus :
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für
§9
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von drei
Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem
Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen
und darüber in der Hauptversammlung zu berichten.
§10 Gliederungen des Vereins
Der Verein kann zur Föderung des Schießsports eine
Sportleistungsabteilung bilden. Leiter dieser Sportleistungsabteilung
ist der Schießwart. Dieser ist zugleich Mitglied des Vereinsvorstandes.
Der Schießwart wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
gewählt.
§11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die
Gemeinde Lorup. Diese ist verpflichtet, das Vermögen an
Vereine, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke verfolgen, weiterzugeben.
§12
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Meppen
eingetragen werden.
Lorup, den 05.03.1988
Gerhard Olliges
Der Verein verfolgt ausschließ;lich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung (§§55ff.AO).
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäß;igen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, daß es sich
um Aufwendungsersatz handelt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
a) aktive Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Ehrenpräsidenten
Mitglied des Vereins können Personen werden, die beim
Vorstand einen Aufnahmeantrag stellen, die Vereinssatzung
anerkennen und insbesondere die Ziele des Vereins fördern
wollen.
Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben
haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Präsidenten des Vereins, die sich um den Verein besondere
Verdienste erworben haben, können zum Ehrenpräsidenten
ernannt werden.
Mitliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist järlich spätestens bis zum
01. April eines Jahres fällig.
Jedes Mitglied hat freien oder ermäßigten Zutritt zu
allen Veranstaltungen des Vereins. Ausnahmen werden durch
Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied ist
verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen nachhaltig schädigen
oder trotz Mahnung nicht zahlen, können aus den Verein
ausgeschlossen werden.
Ehrenmitglieder wie auch Ehrenpräsidenten haben zu allen
Veranstaltungen des Vereins kostenlosen Eintritt, soweit nicht
der Vorstand im Einzelfall anderes beschließt und bekanntgibt.
Personen unter 16 Jahren können mit Zustimmung der Eltern
bzw. gesetzlichen Vertreter Mitglied des Vereins werden. Das
Stimmrecht beginnt für die Mitglieder des Vereins ab dem
18. Lebensjahr.
Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Austritt und Ausschluß
durch den Tod des Mitgliedes.
Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluß.
1. dem Präsidenten
2. dem stellvertretenden Präsidenten
3. dem Schriftführer
4. dem stellvertretenden Schriftführer
5. dem Kassierer
6. dem stellvertretenden Kassierer
7. dem Schießsportwart
8. dem stellvertretenden Schießsportwart
9. dem Kommandeur
10. zwei Schießoffizieren
11. Adjutant
12. Ehrenpräsident
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
ehrenamtlich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied
oder aber vom stellvertretenden Präsidenten un deinem
weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung
in offener Abstimmung gewählt, es sei denn, daß ein
anwesendes Vereinsmitglied bei Unterstützung von 2 weiteren
Mitgliedern eine geheime Abstimmung wüscht.
- Satzungsänderungen
- die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung
- Beitragsfestsetzung
- die Auflösung des Vereins
Jährlich muß eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten
werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen
werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und wenn
mindestens 30 stimmberechtigte Vereinsmitglieder schriftlich
beim Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung
einer Mitgliederversammlung verlangen.
Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und
für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen
Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 8 Tagen,
zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer
Frist von mindestens 8 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuladen. Die Einberufung der Versammlung ist durch
öffentlichen Anhang den Mitgliedern bekanntzugeben.
Die Auflösung des Vereins oder eine Zweckänderung
ist nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder an der Versammlung
möglich.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
fertigen, das vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer
und einem Mitglied aus der Versammlung zu unterschreiben ist.
Die Abteilung Schießsport kann in Unterabteilungen, sogenannten
Gruppen, untergliedert werden. Leiter einer jeweiligen Gruppe
ist der Gruppenleiter. Der Gruppenleiter wird auf Vorschlag
der Gruppenmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt.
Ein Gruppenleiter ist von der Mitgliederversammlung zugleich
als stellvertretender Schießwart zu wählen.
Neben der Schießsportabteilung können bei Bedarf weitere
Sportabteilungen wie auch sonstige Abteilungen errichtet
und gegründet werden. Die Errichtung einer Vereinsabteilung
erfordert den Beschluß der Mitgliederversammlung.
Wilhelm Kreutzhermes
Anton Grote
Hermann Bookjans
Gerhard Grönheim
Johannes Rohjans
Liborius Hahnenkamp
Josef Wessels
Hermann Rolfes
Josef Blömer
Josef Dicken
Anton Gerdes
Hermann Pohlabeln