Satzungsänderungen von 1988


§1 Name, Sitz u. Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen " Schützenverein Lorup e.V. " . Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Meppen einzutragen. Der Verein hat seinen Sitz in Lorup. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein führt als Vereinsfahne die im Jahre 1927 angeschaffte und von Pfarrer Ehrens gesegnete Fahne mit der Abbildung des Freiheitsschützen Wilhelm Tell.


§2


Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schieß;ens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schieß;sportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen. Der Verein kann besondere Leistungsabteilungen zum Zwecke der Förderung und Intensivierung des Schieß;sports gründen und errichten.
Der Verein verfolgt ausschließ;lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§55ff.AO).
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäß;igen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, daß es sich um Aufwendungsersatz handelt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft


Der Verein hat :
a) aktive Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Ehrenpräsidenten
Mitglied des Vereins können Personen werden, die beim Vorstand einen Aufnahmeantrag stellen, die Vereinssatzung anerkennen und insbesondere die Ziele des Vereins fördern wollen.
Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Präsidenten des Vereins, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.


§4 Rechte u. Pflichten der Mitglieder,
Mitliedsbeitrag


Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Er ist jährlich zu zahlen. Zahlt ein Mitglied länger als 6 Monate nach Fälligkeit den Jahresbeitrag nicht, wird er an die Zahlund erinnert. Zahlt er auch auf eine schriftliche Mahnung unter Fristsetzung nicht, kann der Vorstand das nicht zahlende Mitglied aus dem Verein ausschließen.
Der Mitgliedsbeitrag ist järlich spätestens bis zum 01. April eines Jahres fällig.
Jedes Mitglied hat freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern. Mitglieder, die die Vereinsinteressen nachhaltig schädigen oder trotz Mahnung nicht zahlen, können aus den Verein ausgeschlossen werden.
Ehrenmitglieder wie auch Ehrenpräsidenten haben zu allen Veranstaltungen des Vereins kostenlosen Eintritt, soweit nicht der Vorstand im Einzelfall anderes beschließt und bekanntgibt.
Personen unter 16 Jahren können mit Zustimmung der Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter Mitglied des Vereins werden. Das Stimmrecht beginnt für die Mitglieder des Vereins ab dem 18. Lebensjahr.


§5 Austritt


Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres dem Vorsitzenden zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Austritt und Ausschluß durch den Tod des Mitgliedes.
Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluß.


§6 Organe


Organe des Vereins sind die Mitgliederbversammlung und der Vorstand. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.


§7 Vorstand


Der Vorstand besteht aus :
1. dem Präsidenten
2. dem stellvertretenden Präsidenten
3. dem Schriftführer
4. dem stellvertretenden Schriftführer
5. dem Kassierer
6. dem stellvertretenden Kassierer
7. dem Schießsportwart
8. dem stellvertretenden Schießsportwart
9. dem Kommandeur
10. zwei Schießoffizieren
11. Adjutant
12. Ehrenpräsident
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied oder aber vom stellvertretenden Präsidenten un deinem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gewählt, es sei denn, daß ein anwesendes Vereinsmitglied bei Unterstützung von 2 weiteren Mitgliedern eine geheime Abstimmung wüscht.


§8 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für
- Satzungsänderungen
- die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung
- Beitragsfestsetzung
- die Auflösung des Vereins

Jährlich muß eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und wenn mindestens 30 stimmberechtigte Vereinsmitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 8 Tagen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 8 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung der Versammlung ist durch öffentlichen Anhang den Mitgliedern bekanntzugeben.
Die Auflösung des Vereins oder eine Zweckänderung ist nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder an der Versammlung möglich.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem Mitglied aus der Versammlung zu unterschreiben ist.


§9


Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung zu berichten.


§10 Gliederungen des Vereins


Der Verein kann zur Föderung des Schießsports eine Sportleistungsabteilung bilden. Leiter dieser Sportleistungsabteilung ist der Schießwart. Dieser ist zugleich Mitglied des Vereinsvorstandes. Der Schießwart wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Die Abteilung Schießsport kann in Unterabteilungen, sogenannten Gruppen, untergliedert werden. Leiter einer jeweiligen Gruppe ist der Gruppenleiter. Der Gruppenleiter wird auf Vorschlag der Gruppenmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt.
Ein Gruppenleiter ist von der Mitgliederversammlung zugleich als stellvertretender Schießwart zu wählen.
Neben der Schießsportabteilung können bei Bedarf weitere Sportabteilungen wie auch sonstige Abteilungen errichtet und gegründet werden. Die Errichtung einer Vereinsabteilung erfordert den Beschluß der Mitgliederversammlung.


§11 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Lorup. Diese ist verpflichtet, das Vermögen an Vereine, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, weiterzugeben.


§12


Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Meppen eingetragen werden.


Lorup, den 05.03.1988

Gerhard Olliges     
Wilhelm Kreutzhermes     
Anton Grote     
Hermann Bookjans     
Gerhard Grönheim     
Johannes Rohjans     
Liborius Hahnenkamp     
Josef Wessels     
Hermann Rolfes     
Josef Blömer     
Josef Dicken     
Anton Gerdes     
Hermann Pohlabeln