Satzungen der Neugründung 1911
§1
Die Unterzeichneten errichten einen Schützenverein mit
der Bezeichnung "Schützenverein Lorup" . Der Verein hat
seinen Sitz in Lorup.
§2
Der Verein bezweckt die Hebung des Schützenfestes und
das bestehende gute Verhältnis der Bürger aller
Stände zu fördern und zu erhalten.
§3
Die Mitgliedschaft können erwerben alle männlichen
Personen, Bürger und Bürgersöhne, welche
mindestens 21 Jahre sind und sich eines unbescholtenen Rufes
erfreuen. Die Anmeldung erfolgt bei dem Schriftführer. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§4
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim
Schriftführer. Die Abmeldung hat 5 Monate vor Schluß des
Jahres zu erfolgen.
§5
Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
§6
Der regelmäßige Jahresbeitrag eines Mitgliedes
beträge 1,--Mark und ist jedes Jahr spätestens
am 1.Mai an den Rechnungsführer einzuzahlen.
§7
Ist ein Mitglied durch Trauer oder durch Krankheit
verhindert, sich an dem Hauptfeste zu beteiligen, so ist
derselbe für dieses Jahr von der Zahlung des Beitrages
enthoben.
§8
Der Vorstand besteht aus 7 Personen, dem Vorsitzenden, dem
Schriftführer, Rechnungsführer, Oberst, Kommandeur,
Major und Hauptmann. Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die ersten
beiden Jahre scheiden 3 Mitglieder aus, das dritte Jahr 1
Mitglied. Die zuerst ausscheidenden werden vom Vorstand durch
Los bestimmt, nachher entscheidet das Dienstalter. Die oben
bezeichneten 7 Vorstandsmitglieder haben die
Vereinsangelegenheiten zu regeln. Zur Vertretung des Verein im
juristischen und außerjuristischen Angelegenheiten soll befugt
sein der Vorsitzende, Schriftführer, Rechnungsführer
sowie deren Stellvertreter.
§9
Außer den 7 Vorstandsmitgliedern werden von der
Mitgliederversammlung 3 Stellvertreter gewählt, welche
auf 3 Jahre fest gewählt werden. Die Stellvertreter sind
zur Vertretung verhinderter Vorstandsmitglieder berufen. Der
Vorstand bestimmt welcher von den Stellvertretern die
Vertretung übernehmen soll.
§10
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern
beschluß- und handlungsfähig. Bei Urkunden und bei Erwerb
von Grundstücken und sonstigen Rechten genügt die
Unterschrift von 4 Mitgliedern.
§11
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand zu Erledigung
innerer Vereinsangelegenheiten berufen, jedoch bestimmt der
Vorstand allein über das Hauptfest. Ferner muß der
Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens
10 Mitglieder unter Angabe der Gründe die Berufung
schriftlich beantragen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung
geschieht in der ortsüblichen Weise.
§12
Den Vorsitz in den Versammlungen führt der Vorsitzende,
bei dessen Verhinderung der Oberst. Für den Fall, daß kein
Vorstandsmitglied in der Versammlung zugegen ist, daß den
Vorsitz übernehmen will, wird der Vorsitzende aus der
Versammlung gewählt. Als Protokollführer fungiert
der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt der
Vorsitzende einen solchen.
§13
Die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse
werden beurkundet durch Unterschrift des Protokollführers
und eines Mitgliedes aus der Versammlung.
§14
Die Mitglieder des Vereins haben sich bei Festlichkeiten den
Anordnungen des Vorstandes zu unterwerfen. Gültige
Beschlüsse kann der Verein fassen, wenn mindestens die
Hälfte der erschienenen Mitglieder dafür ist.
§15
Soll der Verein aufgelöst werden, so ist zu diesem
Beschlusse mindestens 4/5 der erschienenen Mitglieder notwendig.
Mit Auflösung des Vereins fällt das vorhandene
Vermögen der Gemeinde Lorup zu, welche dasselbe zur
Verschönerung des Ortes verwenden muß. Sollte sich jedoch
im Laufe der Jahre ein Verschönerungsverein bilden, so
fällt das Vermögen an diesen. Bei Austritt eines
Mitgliedes fallen dessen Rechte an den Verein.
§16
Die Wahl zum Vorstand muß jeder der gewählt wird
annehmen, wenn nicht ein genügender Hinderungsgrund
vorliegt. Wer jedoch dieses Amt einmal inne gehabt hat kann
für die nächtse Wahlperiode ablehnen.
§17
Der Vorstand hat jährlich einmal der
Mitgliederversammlung Rechnungsablage zu machen.
§18
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Die Satzungen wurden errichtet in Lorup am 31.Januar 1911.
1. Wegen eines im Interesse des Vereins nicht zu
vereinbarenden Handlungsweise.
2. Wegen Nichterfüllung oder Verletzung der
statuarischen oder sonstigen dem Verein gegenüber
eingegangenen Verpflichtungen. Im Falle des Todes eines
Mitgliedes gilt dieses mit dem Schlusse des Jahres als
ausgeschieden.
Kaufmann Bernhard Rohjans, Schriftführer
Kaufmann Johann Wilkens, Rechnungsführer
Beerbter Ollig Block, Stellv. des Vorsitzenden
Beerbter Heinrich Schulte, Stellv. des Schriftführers
Kaufmann Wilhelm Grote, Stellv. des Rechnungsführers
Kaufmann Johann Wilhelm Rohjans, Oberst
Fabrikant Franz Holthaus, Kommandeur
Kaufmann Johann Olliges, Major
Neubauer Johann Pohlabeln, Hauptmann
Sögel, den 22.Mai 1911
Krupp Amtsgerichtssekretär
Gerichtsschreiber des königlichen Amtsgerichtes