Satzungen der Neugründung 1911


§1


Die Unterzeichneten errichten einen Schützenverein mit der Bezeichnung "Schützenverein Lorup" . Der Verein hat seinen Sitz in Lorup.


§2


Der Verein bezweckt die Hebung des Schützenfestes und das bestehende gute Verhältnis der Bürger aller Stände zu fördern und zu erhalten.


§3


Die Mitgliedschaft können erwerben alle männlichen Personen, Bürger und Bürgersöhne, welche mindestens 21 Jahre sind und sich eines unbescholtenen Rufes erfreuen. Die Anmeldung erfolgt bei dem Schriftführer. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.


§4


Der Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim Schriftführer. Die Abmeldung hat 5 Monate vor Schluß des Jahres zu erfolgen.


§5


Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
1. Wegen eines im Interesse des Vereins nicht zu vereinbarenden Handlungsweise.
2. Wegen Nichterfüllung oder Verletzung der statuarischen oder sonstigen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen. Im Falle des Todes eines Mitgliedes gilt dieses mit dem Schlusse des Jahres als ausgeschieden.


§6


Der regelmäßige Jahresbeitrag eines Mitgliedes beträge 1,--Mark und ist jedes Jahr spätestens am 1.Mai an den Rechnungsführer einzuzahlen.


§7


Ist ein Mitglied durch Trauer oder durch Krankheit verhindert, sich an dem Hauptfeste zu beteiligen, so ist derselbe für dieses Jahr von der Zahlung des Beitrages enthoben.


§8


Der Vorstand besteht aus 7 Personen, dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, Rechnungsführer, Oberst, Kommandeur, Major und Hauptmann. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die ersten beiden Jahre scheiden 3 Mitglieder aus, das dritte Jahr 1 Mitglied. Die zuerst ausscheidenden werden vom Vorstand durch Los bestimmt, nachher entscheidet das Dienstalter. Die oben bezeichneten 7 Vorstandsmitglieder haben die Vereinsangelegenheiten zu regeln. Zur Vertretung des Verein im juristischen und außerjuristischen Angelegenheiten soll befugt sein der Vorsitzende, Schriftführer, Rechnungsführer sowie deren Stellvertreter.


§9


Außer den 7 Vorstandsmitgliedern werden von der Mitgliederversammlung 3 Stellvertreter gewählt, welche auf 3 Jahre fest gewählt werden. Die Stellvertreter sind zur Vertretung verhinderter Vorstandsmitglieder berufen. Der Vorstand bestimmt welcher von den Stellvertretern die Vertretung übernehmen soll.


§10


Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschluß- und handlungsfähig. Bei Urkunden und bei Erwerb von Grundstücken und sonstigen Rechten genügt die Unterschrift von 4 Mitgliedern.


§11


Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand zu Erledigung innerer Vereinsangelegenheiten berufen, jedoch bestimmt der Vorstand allein über das Hauptfest. Ferner muß der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder unter Angabe der Gründe die Berufung schriftlich beantragen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung geschieht in der ortsüblichen Weise.


§12


Den Vorsitz in den Versammlungen führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Oberst. Für den Fall, daß kein Vorstandsmitglied in der Versammlung zugegen ist, daß den Vorsitz übernehmen will, wird der Vorsitzende aus der Versammlung gewählt. Als Protokollführer fungiert der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt der Vorsitzende einen solchen.


§13


Die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse werden beurkundet durch Unterschrift des Protokollführers und eines Mitgliedes aus der Versammlung.


§14


Die Mitglieder des Vereins haben sich bei Festlichkeiten den Anordnungen des Vorstandes zu unterwerfen. Gültige Beschlüsse kann der Verein fassen, wenn mindestens die Hälfte der erschienenen Mitglieder dafür ist.


§15


Soll der Verein aufgelöst werden, so ist zu diesem Beschlusse mindestens 4/5 der erschienenen Mitglieder notwendig. Mit Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen der Gemeinde Lorup zu, welche dasselbe zur Verschönerung des Ortes verwenden muß. Sollte sich jedoch im Laufe der Jahre ein Verschönerungsverein bilden, so fällt das Vermögen an diesen. Bei Austritt eines Mitgliedes fallen dessen Rechte an den Verein.


§16


Die Wahl zum Vorstand muß jeder der gewählt wird annehmen, wenn nicht ein genügender Hinderungsgrund vorliegt. Wer jedoch dieses Amt einmal inne gehabt hat kann für die nächtse Wahlperiode ablehnen.


§17


Der Vorstand hat jährlich einmal der Mitgliederversammlung Rechnungsablage zu machen.


§18


Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Satzungen wurden errichtet in Lorup am 31.Januar 1911.



Vorstandsmitglieder sind :

Beerbter Gerhard Kreutzjans, Vorsitzender     
Kaufmann Bernhard Rohjans, Schriftführer     
Kaufmann Johann Wilkens, Rechnungsführer     
Beerbter Ollig Block, Stellv. des Vorsitzenden     
Beerbter Heinrich Schulte, Stellv. des Schriftführers     
Kaufmann Wilhelm Grote, Stellv. des Rechnungsführers     
Kaufmann Johann Wilhelm Rohjans, Oberst     
Fabrikant Franz Holthaus, Kommandeur     
Kaufmann Johann Olliges, Major     
Neubauer Johann Pohlabeln, Hauptmann     


Sögel, den 22.Mai 1911     
Krupp Amtsgerichtssekretär     
Gerichtsschreiber des königlichen Amtsgerichtes