Statuten von 1861


§1


Jeder Schütze, welcher am Schützenfest teilnimmt, muss Gemeindemitglied in Lorup, von unbescholtenem Rufe, zwanzig Jahre alt sein und mit Schießgewehren umzugehen wissen. Denjenigen jedoch, welchen hiernach die Teilnahme am Schützenfeste nicht zusteht, kann solche auf vorgängiges Ansuchen durch Bewilligung des Schützenvorstandes, wobei Stimmenmehrheit, und im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Commandeurs entscheidet, gestattet werden.


§2


Der Tag der Festlichkeit wird acht Tage vorher dem Amte angezeigt. Ein jeder Teilnehmer erscheint anständig gekleidet zu der bestimmten Stunde auf dem Versammlungsplatze, um von da in gehöriger Ordnung zu dem Schießplatze sich zu begeben.


§3


Das Schießen geschieht unter Leitung des Schützenvorstandes und der Offiziere, durch welche auch der Zug geleitet wird. Kein Teilnehmer darf ein geladenes Schießgewehr oder Schießmaterialien bei sich führen. Jeder Teilnehmer schießt nach der ihn treffenden Ordnung und das Schießen aus freier Hand ist verboten.


§4


Beim Lade- und Schießstande darf nicht geraucht werden und darf während der Dauer des Schießens auf dem Schützenplatze kein Branntwein oder derartige berauschende Getränke verabreicht oder getrunken werden.


§5


Die Büchsen, aus welchen geschossen wird, werden vorher wegen ihrer Tauglichkeit von einem Sachverständigen untersucht. Auch sollen nach Anzahl der vorkommenden Schüsse eine geeignete Anzahl Büchsen geliefert und nötigenfalls die vorhandenen gereinigt werden.

Die Ladung geschieht von drei dem Amte vorher namhaft gemachten, zuverlässigen Sachverständigen. Die geladenen Büchsen sind so hinzustellen, daß deren Mündung von der Schützengesellschaft absieht. Zur Vermeidung einer doppelten Ladung erhalten die geladenen Büchsen einen besonderen Standplatz.


§6


Der zum Schusse berufenen Person wird die geladene Büchse mit nach oben gehaltener Mündung auf dem Schießstande behändigt und erst auf dem Anlegeholze mit dem Zündhütchen versehen, auch nicht eher aufgelegt und gespannt, bis ein Marquineur nach Bezeichnung des vorigen Schusses an den Sicherheitsplatz, der durch den aufgeworfenen dicken Erdwall gegen jede mögliche Verletzung durch Kugeln geschützt wird, zurückgetreten ist. Auch darf das Abschießen selbst nur auf ein vorher gegebenes, von dem Vorstande des Schützenvereins näher zu bestimmendes Zeichen erfolgen.

Wenn eine Büchse versagt, so bleibt der Schütze in der Schußlage stehen, bis der Lader ihm die Büchse mit Vorsicht abgenommen, und wieder in guten Stand gesetzt hat.

Die Scheibe wird vor einem Sandhaufen in dem Tannengehölze der Witwe Johann Olliges, ungefähr eine Viertelstunde von Lorup entfernt, der wegen seiner Höhe eine hinreichende Schutzwehr gegen das Überfliegen der Kugeln gewährt, hingestellt. Der Schießstand ist in der Mitte des Tannenkampes ungefähr 50 bis 80 Schritt von der Scheibe entfernt.


§7


Der Ladeplatz, der Schießstand und der Aufenthaltsort der Schützen sollen unter sich 25 Schritt voneinander entfernt sein. Beim Ladeplatze und Schießstande soll niemand als Zuschauer zugelassen werden. Während des Schießens werden zur Teilnahme Berechtigte nur in einer angemessenen Entfernung hinter der Schützengesellschaft und dem Schießstande zugelassen. Auf beiden Seiten der Schußlinie ist durch kleine Pfähle oder Bäme ein 100 Schritt breiter Raum zu bezeichnen, welcher während des Schießens von den Zuschauern nicht betreten werden darf.


§8


Es sollen höchstens 3 Kugeln von jedem Teilnehmer abgeschossen werden und nach Vollendung des Schießens sollen die noch geladenen Büchsen mit Vorsicht abgefeuert werden.

Auf dem Ladetisch darf der Bedarf an Pulver und Zündhütchen nicht offen hingelegt werden, es ist derselbe vielmehr an einem entfernten Orte, etwa 4 bis 5 Schritte davon gesichert aufzubewahren und für den nächsten Gebrauch sind nur eine oder zwei gewöhnliche Pulverbüchsen zu benutzen.

Die Schützengesellschaft begibt sich sodann in der getroffenen Ordnung nach Lorup zu den daselbst vorher bestimmten Vergnügungslokale zurück.


§9


Der Schützenvorstand sowie das Offizierscorps sorgen für vorbenannte, sowie für alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Anstalten und verpflichten sich die Teilnehmer des Schützenfestes, den ihnen vorher durch den Commandeur bekannt zu machenden Anordnungen pünktlich nachzukommen, sowie desgleichen die erforderlichen speziellen Befehle des Commandeurs und der Offiziere unverweigerlich und genau zu befolgen.


§10


Der Schützenvorstand, sowie das Offizierscorps sind verpflichtet und befugt alle während des Schützenfestes etwa vorkommenden Differenzen und Uneinigkeiten nach Kräften sofort Gütlich beizulegen, und im Falle der Widersetzlichkeit der Beteiligten durch Hilfe der zu requirirenden polizeilichen Assistenz sofort aus der Gesellschaft zu entfernen und in Sicherheit zu bringen, auch nötigenfalls dem Gerichte zur Bestrafung anzuzeigen.

Auch der Schützenkönig darf der Gesellschaft, bei einem Reichstaler Strafe, nichts den Anordnungen Widerbreitendes befehlen, überhaupt keine Anordnungen zu treffen. Jede Nichtbefolgung der getroffenen Anordnungen soll mit einer Strafe im Betrage von 5 Groschen bis zu 1 Reichstaler belegt werden.


§11


Die zur Ausführung des Schützenfestes erforderlichen Kosten sollen von der Gesellschaft gemeinschaftlich getragen und unter den Teilnehmern gehörig requartiert werden, jedoch soll der Beitrag für jeden Einzelnen den Betrag von 15 Groschen nicht übersteigen.


Vorstehende Statuten sind von der Schützengesellschaft zu Lorup beschlossen, vorgelesen und genehmigt.


Lorup den 28ten May 1861     

Der Schützenvorstand     
C.Grote sive Olliges (117)     
Schulte Vorsteher (164)     
Johann Olliges (181)