Statuten von 1861
§1
Jeder Schütze, welcher am Schützenfest teilnimmt, muss
Gemeindemitglied in Lorup, von unbescholtenem Rufe, zwanzig Jahre
alt sein und mit Schießgewehren umzugehen wissen. Denjenigen jedoch,
welchen hiernach die Teilnahme am Schützenfeste nicht zusteht,
kann solche auf vorgängiges Ansuchen durch Bewilligung des
Schützenvorstandes, wobei Stimmenmehrheit, und im Falle der
Stimmengleichheit die Stimme des Commandeurs entscheidet,
gestattet werden.
§2
Der Tag der Festlichkeit wird acht Tage vorher dem Amte angezeigt.
Ein jeder Teilnehmer erscheint anständig gekleidet zu der bestimmten
Stunde auf dem Versammlungsplatze, um von da in gehöriger Ordnung
zu dem Schießplatze sich zu begeben.
§3
Das Schießen geschieht unter Leitung des Schützenvorstandes und
der Offiziere, durch welche auch der Zug geleitet wird. Kein Teilnehmer
darf ein geladenes Schießgewehr oder Schießmaterialien bei sich führen.
Jeder Teilnehmer schießt nach der ihn treffenden Ordnung und das
Schießen aus freier Hand ist verboten.
§4
Beim Lade- und Schießstande darf nicht geraucht werden und darf
während der Dauer des Schießens auf dem Schützenplatze kein Branntwein
oder derartige berauschende Getränke verabreicht oder getrunken
werden.
§5
Die Büchsen, aus welchen geschossen wird, werden vorher wegen ihrer
Tauglichkeit von einem Sachverständigen untersucht. Auch sollen nach
Anzahl der vorkommenden Schüsse eine geeignete Anzahl Büchsen geliefert
und nötigenfalls die vorhandenen gereinigt werden.
Die Ladung geschieht von drei dem Amte vorher namhaft gemachten,
zuverlässigen Sachverständigen. Die geladenen Büchsen sind so hinzustellen,
daß deren Mündung von der Schützengesellschaft absieht. Zur Vermeidung
einer doppelten Ladung erhalten die geladenen Büchsen einen besonderen
Standplatz.
§6
Der zum Schusse berufenen Person wird die geladene Büchse mit
nach oben gehaltener Mündung auf dem Schießstande behändigt und erst
auf dem Anlegeholze mit dem Zündhütchen versehen, auch nicht eher
aufgelegt und gespannt, bis ein Marquineur nach Bezeichnung des vorigen
Schusses an den Sicherheitsplatz, der durch den aufgeworfenen dicken Erdwall
gegen jede mögliche Verletzung durch Kugeln geschützt wird, zurückgetreten
ist. Auch darf das Abschießen selbst nur auf ein vorher gegebenes, von dem
Vorstande des Schützenvereins näher zu bestimmendes Zeichen erfolgen.
Wenn eine Büchse versagt, so bleibt der Schütze in der
Schußlage stehen, bis der Lader ihm die Büchse mit Vorsicht
abgenommen, und wieder in guten Stand gesetzt hat.
Die Scheibe wird vor einem Sandhaufen in dem Tannengehölze der
Witwe Johann Olliges, ungefähr eine Viertelstunde von Lorup
entfernt, der wegen seiner Höhe eine hinreichende Schutzwehr
gegen das Überfliegen der Kugeln gewährt, hingestellt. Der
Schießstand ist in der Mitte des Tannenkampes ungefähr 50 bis 80 Schritt
von der Scheibe entfernt.
§7
Der Ladeplatz, der Schießstand und der Aufenthaltsort der Schützen
sollen unter sich 25 Schritt voneinander entfernt sein. Beim Ladeplatze
und Schießstande soll niemand als Zuschauer zugelassen werden. Während
des Schießens werden zur Teilnahme Berechtigte nur in einer angemessenen
Entfernung hinter der Schützengesellschaft und dem Schießstande zugelassen.
Auf beiden Seiten der Schußlinie ist durch kleine Pfähle oder Bäme
ein 100 Schritt breiter Raum zu bezeichnen, welcher während des Schießens
von den Zuschauern nicht betreten werden darf.
§8
Es sollen höchstens 3 Kugeln von jedem Teilnehmer abgeschossen werden und
nach Vollendung des Schießens sollen die noch geladenen Büchsen mit
Vorsicht abgefeuert werden.
Auf dem Ladetisch darf der Bedarf an Pulver und Zündhütchen nicht
offen hingelegt werden, es ist derselbe vielmehr an einem entfernten Orte,
etwa 4 bis 5 Schritte davon gesichert aufzubewahren und für den nächsten
Gebrauch sind nur eine oder zwei gewöhnliche Pulverbüchsen zu
benutzen.
Die Schützengesellschaft begibt sich sodann in der getroffenen Ordnung nach
Lorup zu den daselbst vorher bestimmten Vergnügungslokale zurück.
§9
Der Schützenvorstand sowie das Offizierscorps sorgen für vorbenannte,
sowie für alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Anstalten und
verpflichten sich die Teilnehmer des Schützenfestes, den ihnen vorher durch den
Commandeur bekannt zu machenden Anordnungen pünktlich nachzukommen, sowie
desgleichen die erforderlichen speziellen Befehle des Commandeurs und der Offiziere
unverweigerlich und genau zu befolgen.
§10
Der Schützenvorstand, sowie das Offizierscorps sind verpflichtet und befugt
alle während des Schützenfestes etwa vorkommenden Differenzen und Uneinigkeiten
nach Kräften sofort Gütlich beizulegen, und im Falle der Widersetzlichkeit
der Beteiligten durch Hilfe der zu requirirenden polizeilichen Assistenz sofort
aus der Gesellschaft zu entfernen und in Sicherheit zu bringen, auch
nötigenfalls dem Gerichte zur Bestrafung anzuzeigen.
Auch der Schützenkönig darf der Gesellschaft, bei einem Reichstaler
Strafe, nichts den Anordnungen Widerbreitendes befehlen, überhaupt keine Anordnungen
zu treffen. Jede Nichtbefolgung der getroffenen Anordnungen soll mit einer Strafe im
Betrage von 5 Groschen bis zu 1 Reichstaler belegt werden.
§11
Die zur Ausführung des Schützenfestes erforderlichen
Kosten sollen von der Gesellschaft gemeinschaftlich getragen und unter den Teilnehmern
gehörig requartiert werden, jedoch soll der Beitrag für jeden
Einzelnen den Betrag von 15 Groschen nicht übersteigen.
Lorup den 28ten May 1861
Vorstehende Statuten sind von der Schützengesellschaft zu Lorup beschlossen,
vorgelesen und genehmigt.
Der Schützenvorstand
C.Grote sive Olliges (117)
Schulte Vorsteher (164)
Johann Olliges (181)